Neue Coronaschutzverordnung ab 2. November
30.10.2020
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gilt ab Montag, 2. November, bis einschließlich 30. November die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Die wichtigsten Einschränkungen und Regelungen für Versmold auf einen Blick:
Aufenthalt im öffentlichen Raum:
- Es dürfen sich Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, höchstens jedoch 10 Personen, im öffentlichen Raum aufhalten
Maskenpflicht:
- Die Maskenpflicht gilt in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, auf Märkten, ÖPNV, sowie auf Spielplätzen.
- Die Maskenpflicht gilt nach wie vor nicht für Kinder unter 6 Jahre
Außerschulische Bildungsangebote:
- Einrichtung der Sozial- und Jugendhilfe sind bis höchstens 10 Personen zulässig
- Angebote der VHS und Jungend- und Jugendsozialarbeit ist weiter zulässig
Kultur:
- Konzerte und Aufführungen in Theatern sind untersagt
- Museen, Kunstausstellungen, Galerien dürfen ebenfalls nicht öffnen
Sport:
- Die öffentlichen und privaten Sportstätten sind geschlossen. (Schulsport ist möglich)
- Fitnessstudios sind ebenfalls geschlossen
- Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes sind außerhalb von Sporthallen möglich
- Duschen und Sanitärbereiche stehen nicht zur Verfügung
Folgende Freizeit- und Vergnügungsstätte sind geschlossen:
- Schwimmbad
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Bordelle, Prostitutionsbetriebe
Einzelhandel, Dienstleistungen, Handwerk:
- Die Anzahl der Kundinnen und Kunden ist auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche zu beschränken
- Verboten sind Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre und Massage
- Erlaubt sind Fußpflege- und Friseurleistungen, medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen, Logopädie, Physio-, Ergotherapie, Optiker, Hörgerätakustiker, etc.
Beerdigungen und standesamtliche Trauung:
- Dürfen mit nahen Angehörigen stattfinden. Bei nicht einhalten des Mindestabstandes gilt die Maskenpflicht
Gastronomie:
- Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen sind untersagt
- Außer-Haus-Verkauf von Speisen ist zulässig
- Verzehr ist im Umkreis von 50 Meter untersagt
Tourismus:
- Übernachtungen zu touristischen Zwecken ist untersagt
- Dauercamping oder das bewohnen eigener Ferienimmobilien ist zulässig
- Gruppenreisen und Reisebusreisen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt
Die ausführliche Verordnung steht hier.