Bundeseinheitliche Notbremse gilt im Kreis Gütersloh
23.04.2021
Um das Infektionsgeschehen einzudämmen, hat der Bund eine bundeseinheitliche Notbremse für Kreise und kreisfreie Städte ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von mehr als 100* beschlossen. Diese Regelungen treten ab Samstag, 24. April, 0:00 Uhr in Kraft.
Da der Kreis Gütersloh bereits seit einigen Tagen weiter über dem 7-Tages-Inzidenzwert von 100 liegt, gelten ab Morgen folgende Regelungen:
- Private Kontakte sind auf Personen eines Haushalts mit maximal einer weiteren Person beschränkt
- Von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung, u.a. gelten das Gassi gehen mit dem Hund, Sport alleine bis 24 Uhr sowie medizinische Notfälle als Ausnahmen
- In Schulen ist Wechselunterricht mit 2 Testungen pro Woche (ACHTUNG: Bei einem Inzidenzwert von über 165* wechseln die Schülerinnen und Schüler in den Distanzunterricht: Dies ist aktuell im Kreis Gütersloh der Fall.
- In der Kinderbetreuung gilt ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung
- Im Einzelhandel des täglichen Bedarfs gilt weiterhin eine begrenzte Kundenzahl und das Tragen einer Maske
- Individualsport ist mit max. 2 Personen oder einem Hausstand im Freien möglich, kontaktloser Gruppensport für bis zu 5 Kinder bis 14 Jahre ist erlaubt
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen schließen
- Die Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Zulässig bleiben jedoch Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken.
- Friseurbesuche und Fußpflege können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine FFP2-Maske tragen
- Gastronomie ist geschlossen, Abholung und Lieferdienst möglich
- Wettannahmestellen sind zu schließen
Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann hier nur eine kleine Übersicht über die wichtigsten Regelungen gegeben werden. Für Details wird auf das Bundesgesetz zur Corona-Notbremse verwiesen.
*An drei aufeinanderfolgenden Tagen