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Land NRW verschärft Coronaschutzverordnung

23.11.2021

Auf Grund des starken Anstiegs der Corona-Fälle und der Hospitalisierungsrate in NRW hat das Land heute eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Die wichtigsten Änderungen Im Überblick:

Folgende Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden. (2G-Regelung)

  • Museen, Ausstellungen, Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theater, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
  • Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
  • die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport,
  • Besuch von Sportveranstaltungen 
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
  • Körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme medizinischen oder pflegerischenDienstleistungen und Friseurleistungen,
  • Gastronische Angebote (Ausgenommen: Außer-Haus-Verkauf)
  • Touristische Übernachtungen/ touristische Busreisen

AUSNAHME: Es gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sowie für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können (diese müssen ein Attest, maximal 6 Wochen alt, sowie einen Testnachweis vorlegen)

Folgende Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur von immunisierten Personen mit negativen Testnachweis genutzt werden: (2G+ Regelung)

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,
  • Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.

Zur Überprüfung des Impfnachweises soll die vom RKI herausgegeben CovPassCheck-App verwendet werden. Stichprobenartig ist dies auch mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen.

3G-Regelung gilt beispielsweise weiterhin für

  • Politische Sitzungen, Jahreshauptversammlungen, Sitzungen von Parteien und Vereinen
  • Beerdigungen
  • Standesamtliche Trauungen
  • Friseurleistungen

Kontakt

Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
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Do auch 14-18 Uhr

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