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Lockdown wird weitergeführt- Leichte Lockerung

05.03.2021

Der Bund und die Länder haben sich am Mittwoch auf eine Weiterführung des Lockdowns bis 28. März geeinigt. Dabei wurden insbesondere bei den Kontaktbeschränkungen und bei den Öffnungen von Einzelhandel und Dienstleistungen kleine Lockerungen auf den Weg gebracht, die ab Montag, 8. März, gelten.

Weitere Öffnungen wie bspw. Außengastronomie können beschlossen werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landes NRW 14 Tage nach Inkrafttreten der Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert 100 ist. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit weitere Lockerungen möglich sind.

Die wesentlichen Änderungen der Coronaschutzverordnung in der Übersicht:

  • Die Kontaktbeschränkungen wurden gelockert. Es darf sich der eigene Hausstand mit einem zweiten Hausstand treffen, die Gesamtzahl von höchstens 5 Personen darf nicht überschritten werden, (Kinder bis zu einem Alter von einschl. 14 Jahren zählen bei der Berechnung nicht mit), Paare gelten als ein gemeinsamer Hausstand
  • Die Maskenpflicht gilt weiterhin. Medizinische Masken, FFP2 Masken oder vergleichbare Masken sind im ÖPNV, Handelseinrichtungen, Arztpraxen, vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, in Museen, Galerien, bei Präsens-Bildungsveranstaltungen und – Prüfungen im geschlossenen Raum, sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, Friseur und anderen Handwerksleistungen und Dienstleistungen bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, zu tragen
  • Ist für die Nutzung oder Zulassung eines Angebotes das Vorlegen eines Schnelltests erforderlich, muss es durch eine in der Coronaschutzverordnung festgelegten Teststelle schriftlich bestätigt werden und darf nicht älter als 24 bzw. 48. Stunden sein. 
  • Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4 auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.
  • Fensterkonzerte sind zulässig, wenn ein Mindestabstand von 2 m eingehalten wird
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien. Schlösser, Burgen, Gedenkstätte und ähnliche Einrichtungen sind mit vorheriger Terminbuchung und bei Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Personenanzahl ist auf 1 Person/pro 20qm zu begrenzen.
  • Sportanlagen unter freiem Himmel dürfen von maximal 5 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten genutzt werden sowie von Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis 14 Jahre, die unter Aufsicht gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
  • Fitnessstudios, Schwimmbäder und private und öffentliche Sporthallen sind weiterhin unzulässig.
  • Zoologische Gärten und Tierparks dürfen mit vorherige Terminbuchung und der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit wieder öffnen. 
  • Neben dem bereits geöffneten Einzelhandel dürfen jetzt auch Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte wieder öffnen. Die Personenanzahl ist auf 1 Kunde/pro 10 qm der Verkaufsfläche zu begrenzen. In Handelsgeschäften von einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm ist die Anzahl auf 80 Kunden plus 1 Kunde/pro 20 qm der über der 800qm Verkaufsfläche liegt, zu begrenzen.
  • Bei allen weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen ist die Anzahl der Kunden auf 1 Kunde/pro 40 qm zu begrenzen. Außerdem müssen Kunden vorab einen Termin vereinbaren und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. 
  • Nagelstudios, Friseure, Kosmetik- und Massageeinrichtungen dürfen unter strikten Hygienevorgaben öffnen. Wenn die Kunden zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen, muss ein tagesaktueller Schnelltest vorgelegt werden und das Personal, das diese Handwerks- und Dienstleistungen ausführt, muss alle zwei Tage einen Schnelltest durchführen. Der Schnelltest muss ein durch die Verordnung zugelassenes Testverfahren sein.
  • Fahrschulen dürfen wieder ausbilden unter Einhaltung der Maskenpflicht, der Hygienevorschriften und der Rückverfolgbarkeit. 

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33775 Versmold
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Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
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