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Nur das infizierte Kind bleibt zu Hause

12.09.2021

Es war vorab schon bekannt geworden und ist jetzt per Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bestätigt: Die Quarantäne in Kindertageseinrichtungen wird von nun an in der Regel auf das infizierte Kind beschränkt.

Um frühzeitig Infektionseinträge zu erkennen, werden bei allen Kita-Kindern (auch Kindertagespflege) bei Auftreten eines Falles in den folgenden 14 Tagen drei Antigenselbsttests pro Woche verpflichtend durch die Eltern durchgeführt.

Erfolgt dennoch eine Quarantäneanordnung, so ist es möglich, dass die Quarantäne des Kindes frühzeitig beendet wird, wenn das Kind asymptomatisch ist und frühestens am fünften Tag mittels PCR-Test oder frühestens am siebten Tag durch einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest mit negativem Ergebnis getestet wird. Eltern müssen sich eigenständig um diese Testung kümmern. Ein Kind, das als Kontaktperson gilt, kann bei Kinderärzten, Hausärzten oder einem Testzentrum, das PCR-Tests durchführt, getestet werden.

Als Übergangsregelung für Kinder in der Kindertagesbetreuung, die aktuell in Quarantäne sind, sieht das Land die Möglichkeit zur Freitestung mittels PCR-Test nach dem fünften Tag der Quarantäne vor. Ab dem siebten Tag ist auch eine Freitestung durch einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest möglich.

Der Kreis Gütersloh hat eine Möglichkeit geschaffen, das negative Testergebnis über ein Formular der Abteilung Gesundheit zu übermitteln. Auf den Coronasonderseiten im Internetauftritt des Kreises findet sich das Onlineformular ‚Meldung negatives Testergebnis Kontaktpersonen‘. Der Shortlink dazu lautet www.kreis-guetersloh.de/negativer-test-kontaktperson

Der Kreis Gütersloh bittet daher darum, eine Telefonnummer im Formular anzugeben, über die die Familie auch gut erreichbar ist. Die Abteilung Gesundheit prüft jeden Einzelfall und spricht telefonisch das Ende der Quarantäne aus.

Mit der Neuausrichtung der Quarantäneregelung will das Land eine zuverlässige und kontinuierliche Kindertagesbetreuung sicherstellen. Insbesondere weil die Erfahrung gezeigt hat, dass Kinder und Jugendliche bei einer Infektion mit COVID-19 weitestgehend asymptomatische oder milde Krankheitsverläufe zeigen. Man will damit die Rechte von Kindern auf Zugang zu Bildung und Betreuung in besonderem Maße schützen.

Pressemitteilung des Kreises Gütersloh

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