Der Betrieb einer Gaststätte ist dann erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wer den Gaststättenbetrieb durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis.
Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen. Das heißt, dass sie auch erforderlich ist, wenn eine Gaststätte übernommen wird oder wenn die Person bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Vorraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten regelmäßig und pünktlich nachkommt sowie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Wenn ein bestehender Betrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer maximalen Laufzeit von drei Monaten ausgestellt werden.
Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet oder eine bestehende umgebaut werden, kann keine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Außerdem ist in diesen Fällen zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.
Falls der Inhaber einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (z. B. durch eine Außengastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Für besondere Anlässe wie Volksfeste, Schützenfeste oder Sportveranstaltungen kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend erlaubt werden (Gestattung).
Da zum Teil andere Behörden beteiligt werden müssen, kann die Bearbeitung eines Gaststättenantrags einige Wochen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie dies bei der Planung der Eröffnung der Gaststätte.
Ist die Mitarbeit des Ehepartners in der Gaststätte vorgesehen, sind die unter den Buchstaben c) bis g) aufgeführten Unterlagen auch für den Ehepartner vorzulegen.
Gaststättenerlaubnis:
550,00 EUR, in Fällen von besonders bedeutendem Umfang bis 3.500,00 EUR,
Stellvertretererlaubnis:
200,00 EUR,
vorläufige Erlaubnis:
150,00 EUR,
vorläufige Stellvertretererlaubnis:
75,00 EUR,
40,00 EUR, Vereine, Kirchen, gemeinnützige Einrichtungen: 25,00 EUR,
bzw. bei größeren Veranstaltungen (z.B. „Zeltveranstaltungen“): 175,00 EUR, Vereine, Kirchen, gemeinnützige Einrichtungen: 100,00 EUR.
Montag: | 08.00–12.30 Uhr |
Dienstag: | 08.00–12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.00–12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.00–12.30 Uhr 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00–12.30 Uhr |
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