Der Erschließungsbeitrag ist eine nach den §§ 127 ff. BauGB in der Regel vom Grundstückseigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.
Mit dem Beitrag werden u.a. die kommunalen Investitionen für den Erwerb der Straßenfläche, die Anlegung einer Straßenentwässerungsanlage, die Anlegung einer Straßenbeleuchtung und die erstmalige Herstellung der Befestigung der Straßenfläche gedeckt
Die Erhebung erfolgt in der Regel mit 1 oder 2 Vorausleistungsbescheiden in zeitlich engem Zusammenhang mit den einzelnen Ausbauschritten sowie einer endgültigen Abrechnung 2 Jahre nach der endgültigen Fertigstellung der Straße.
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