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Hundehaltung

In Nordrhein-Westfalen gelten bei der Halterung von Hunden besondere Pflichten, die sich aus dem Landeshundegesetz ergeben. Die steuerliche Anmeldung genügt häufig nicht. Darüber hinaus gibt es auch Verhaltenspflichten, die sich aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Versmold ergeben.

Grundsätzlich werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)

Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen mit einer dieser Rassen sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

An die Haltung gefährlicher Hunde werden strenge Anforderungen gestellt. Gefährliche Hunde dürfen nur mit einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor der Hund gehalten wird.

Zu den Verhaltenspflichten im Umgang mit gefährlichen Hunden gehören z.B. die Pflicht zur ausbruchsicheren Unterbringung sowie die Anlein- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums und in Gemeinschaftsräumlichkeiten von Mehrfamilienhäusern. Hierbei sind Ausnahmen möglich.

Hunde bestimmer Rassen (§ 10 LHundG)

An die Haltung von Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie Kreuzungen mit einer dieser Rassen werden ebenfalls strenge Anforderungen gestellt.

Auch diese Hunde dürfen nur mit einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis muss vorliegen, bevor der Hund gehalten wird.

Zu den Verhaltenspflichten im Umgang mit Hunden bestimmter Rassen gehören z.B. die Pflicht zur ausbruchsicheren Unterbringung sowie die Anlein- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten Besitztums und in Gemeinschaftsräumlichkeiten von Mehrfamilienhäusern. Hierbei sind Ausnahmen möglich.

Große Hunde (§ 11 LHundG)

Als großer Hund gilt ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, und zwar auch dann, wenn er diese Maße aufgrund seines Alters noch nicht erreicht. Die Haltung eines großen Hundes muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Dabei sind verschiedene Nachweise zu erbringen.

Zu den Verhaltenspflichten im Umgang mit großen Hunden gehört z.B. die Anleinpflicht auf allen öffentlichen Flächen. Dabei sind Ausnahmen möglich.

Sonstige Hunde

Für die Haltung von Hunden, die ausgewachsen weder eine Widerristhöhe von 40 cm noch ein Gewicht von 20 kg erreichen und zu keiner der oben genannten Rassen oder Kreuzungen gehören, gibt es keine über die Steuerpflicht hinausgehende Erlaubnis- oder Anzeigepflicht. Dennoch gelten auch hier die allgemeinen Verhaltenspflichten im Umgang mit Hunden. Insbesondere sind diese Hunde auf öffentlichen Flächen an der Leine zu führen. Hierbei sind Ausnahmen möglich.

Fachbereich
Fachgruppe 2.1 Bürgerbüro, Sicherheit & Ordnung
Straße
Münsterstraße 16
Ort
33775 Versmold
Montag:08.00–12.30 Uhr
Dienstag:08.00–12.30 Uhr
Mittwoch:08.00–12.30 Uhr
Donnerstag:08.00–12.30 Uhr 14.00–18.00 Uhr
Freitag:08.00–12.30 Uhr

Ansprechperson

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Fachbereichs stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:

 

Kontakt

Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
mlvrsmldd

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Öffnungszeiten

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Mo-Fr: 8-12.30 Uhr
Do auch 14-18 Uhr

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