Die Schiedspersonen werden auf Antrag einer Bürgerin oder eines Bürgers bei allgemeinen Streitigkeiten tätig. Ihr Ziel ist eine gütliche Schlichtung zur Vermeidung einer förmlichen Auseinandersetzung, ggf. unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes, vor Gericht. Daneben führen sie aber auch sog. außergerichtliche Schlichtungsverhandlungen durch, die per Gesetz vorgegeben sind. Bevor man sich nämlich in Fällen wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung mit einer Klage (Privatklage) an das Strafgericht wenden kann, muss man nachweisen, dass man zuvor versucht hat, sich außergerichtlich mit der anderen beteiligten Person zu versöhnen. Darüber hinaus ist die außergerichtliche Streitschlichtung vom Gesetzgeber auch in bestimmten Fällen vor Erhebung einer gerichtlichen Klage in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vorgeschrieben. Dies sind z. B. vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche bis zu einem Wert von 600 EUR, verschiedene nachbarrechtliche Streitigkeiten wegen Zuführung von Gasen, Gerüchen, Geräusch, Überwuchs, Hinüberfalls von Früchten, Streitigkeiten wegen eines Grenzbaums, Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Das Verfahren beim Schiedsamt wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Zuständig ist die Schiedsperson, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Der Antrag wird schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben die Parteien oder eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson in strafrechtlichen Verfahren (Privatklagesachen) ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird mündlich verhandelt. Ist man sich einig, wird dies schriftlich als Vergleich fixiert. Dieser wird sofort rechtswirksam.
Der Antragsteller hat einen voraussichtlichen kostendeckenden Vorschuss an das Schíedsamt zu zahlen (etwa 40 EUR). Wer dann letztlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren in Höhe von 10 bis 40 EUR zuzüglich Auslagen (Porto, Schreibgebühren usw.).
Schiedsperson für den Bezirk Versmold ist Frau Sonja Brinkmann, Ackerstraße 21, 33775 Versmold, Tel.: 0 54 23 / 4 37 10, sonjambrinkmann@gmail.com
Für den Fall ihrer Verhinderung steht Herr Ulrich Josephs, Bockhorster Landweg 70, 33775 Versmold, Tel.: 0 54 23 / 75 54, als stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung.
Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Es wird von Schiedsfrauen und -männern wahrgenommen, die auf die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Gemeinde gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.
Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
mlvrsmldd
Rathaus allgemein:
Mo-Fr: 8-12.30 Uhr
Do auch 14-18 Uhr
Weitere Öffnungszeiten