Bundeseinheitliche Notbremse gilt im Kreis Gütersloh

23.04.2021

Um das Infektionsgeschehen einzudämmen, hat der Bund eine bundeseinheitliche Notbremse für Kreise und kreisfreie Städte ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von mehr als 100* beschlossen. Diese Regelungen treten ab Samstag, 24. April, 0:00 Uhr in Kraft.

Da der Kreis Gütersloh bereits seit einigen Tagen weiter über dem 7-Tages-Inzidenzwert von 100 liegt, gelten ab Morgen folgende Regelungen:

  • Private Kontakte sind auf Personen eines Haushalts mit maximal einer weiteren Person beschränkt
  • Von 22 bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung, u.a. gelten das Gassi gehen mit dem Hund, Sport alleine bis 24 Uhr sowie medizinische Notfälle als Ausnahmen
  • In Schulen ist Wechselunterricht mit 2 Testungen pro Woche (ACHTUNG: Bei einem Inzidenzwert von über 165* wechseln die Schülerinnen und Schüler in den Distanzunterricht: Dies ist aktuell im Kreis Gütersloh der Fall. 
  • In der Kinderbetreuung gilt ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung
  • Im Einzelhandel des täglichen Bedarfs gilt weiterhin eine begrenzte Kundenzahl und das Tragen einer Maske 
  • Individualsport ist mit max. 2 Personen oder einem Hausstand im Freien möglich, kontaktloser Gruppensport für bis zu 5 Kinder bis 14 Jahre ist erlaubt
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen schließen
  • Die Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Zulässig bleiben jedoch Dienstleistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken.
  • Friseurbesuche und Fußpflege können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine FFP2-Maske tragen
  • Gastronomie ist geschlossen, Abholung und Lieferdienst möglich
  • Wettannahmestellen sind zu schließen

Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann hier nur eine kleine Übersicht über die wichtigsten Regelungen gegeben werden. Für Details wird auf das Bundesgesetz zur Corona-Notbremse verwiesen.

*An drei aufeinanderfolgenden Tagen

 
 

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