23.11.2021
Auf Grund des starken Anstiegs der Corona-Fälle und der Hospitalisierungsrate in NRW hat das Land heute eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Die wichtigsten Änderungen Im Überblick:
Folgende Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden. (2G-Regelung)
- Museen, Ausstellungen, Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theater, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,
- Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen,
- die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport,
- Besuch von Sportveranstaltungen
- Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
- Körpernahe Dienstleistungen (Ausnahme medizinischen oder pflegerischenDienstleistungen und Friseurleistungen,
- Gastronische Angebote (Ausgenommen: Außer-Haus-Verkauf)
- Touristische Übernachtungen/ touristische Busreisen
AUSNAHME: Es gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sowie für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können (diese müssen ein Attest, maximal 6 Wochen alt, sowie einen Testnachweis vorlegen)
Folgende Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur von immunisierten Personen mit negativen Testnachweis genutzt werden: (2G+ Regelung)
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,
- Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen.
Zur Überprüfung des Impfnachweises soll die vom RKI herausgegeben CovPassCheck-App verwendet werden. Stichprobenartig ist dies auch mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen.
3G-Regelung gilt beispielsweise weiterhin für
- Politische Sitzungen, Jahreshauptversammlungen, Sitzungen von Parteien und Vereinen
- Beerdigungen
- Standesamtliche Trauungen
- Friseurleistungen