24.04.2020
Das Land NRW hat die CoronaSchVO aktualisiert und um die Maskenpflicht ab dem 27. April erweitert, sowie Gottesdienste ab dem 1. Mai erlaubt.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte in folgenden Bereichen:
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung kann für Beschäftigte
durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.)
ersetzt werden.
Die Schutzverordnung weist nochmal ausdrücklich auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m im öffentlichen Raum hin. Ist die Einhaltung nicht möglich, wir das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Ausnahme sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, hier ist der Mindestabstand nicht zwingend erforderlich.
Gottesdienste können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln ab dem 1. Mai stattfinden.
Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
mlvrsmldd
Rathaus allgemein:
Mo-Fr: 8-12.30 Uhr
Do auch 14-18 Uhr
Weitere Öffnungszeiten