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Änderung der CoronaSchutzverordnung

24.04.2020

Das Land NRW hat die CoronaSchVO aktualisiert und um die Maskenpflicht ab dem 27. April erweitert, sowie Gottesdienste ab dem 1. Mai erlaubt.

Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte in folgenden Bereichen:

  • im Einzelhandel, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • im ÖPNV inklusive Taxen

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung kann für Beschäftigte
durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.)
ersetzt werden.

Die Schutzverordnung weist nochmal ausdrücklich auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m im öffentlichen Raum hin. Ist die Einhaltung nicht möglich, wir das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Ausnahme sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, hier ist der Mindestabstand nicht zwingend erforderlich.

Gottesdienste können unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln ab dem 1. Mai stattfinden.

Kontakt

Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
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Mo-Fr: 8-12.30 Uhr
Do auch 14-18 Uhr

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