A-G, O Frau Popke
H-J Herr Höing
K-N Frau Kloppe
P-Z Frau Wind
Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro für jede volljährige Person
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro für jede volljährige Person. Dieser Betrag wird um Familienzuschläge für überwiegend unterhaltene Personen in der Einstandsgemeinschaft erhöht.
können übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zuständig für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde, die für die Verstorbene oder den Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in allen anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten. Das sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,
Antragsunterlagen werden bei Vorsprache innerhalb der Öffnungszeiten persönlich ausgehändigt und die erforderlichen Unterlagen besprochen.
Montag: | 08.00–12.30 Uhr |
Dienstag: | – |
Mittwoch: | 08.00–12.30 Uhr |
Donnerstag: | 14.00–18.00 Uhr |
Freitag: | 08.00–12.30 Uhr |
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Fachbereichs stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
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