Mieter, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) beziehen wollen, benötigen eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Der Wohnberechtigungsschein ist der Nachweis, dass der Inhaber als einkommensschwach im Sinne der Wohnungsbauförderung gilt. In der Regel wird er also nur Personen mit geringem Einkommen ausgestellt.
Dabei darf die für die entsprechende Familiengröße maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten werden.
Die Anträge werden von hier an die Kreisverwaltung Gütersloh zur Entscheidung weitergeleitet. Er gilt nur für jeweils das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.
Ein Wohnberechtigungsschein gilt immer für die Dauer eines Jahres.
Nach dem Bezug einer öffentlich-geförderten Wohnung wird das Einkommen der Bewohner von der Kreisverwaltung in regelmäßigen Abständen überprüft. Mit einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist auch die Vermittlung von öffentlich-geförderten Wohnungen bei der Kreiswohnstättengenossenschaft in Halle (Westfalen) möglich.
Hilfreich ist es, bei der Vorsprache bereits Einkommensnachweise für alle Familienangehörigen mit eigenem Einkommen dabei zu haben, und zwar für die zurückliegenden letzten 12 Monate (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, andere Leistungsbescheide öffentlicher Stellen, Kinderunterhalt usw.)
Montag: | 07.30–17.00 Uhr |
Dienstag: | 07.30–17.00 Uhr |
Mittwoch: | 07.30–17.00 Uhr |
Donnerstag: | 07.30–18.00 Uhr |
Freitag: | 07.30–12.30 Uhr |
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Fachbereichs stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:
Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
mlvrsmldd
Rathaus allgemein:
Mo-Fr: 8-12.30 Uhr
Do auch 14-18 Uhr
Weitere Öffnungszeiten